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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16 (https://dejure.org/2016,25452)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.07.2016 - 10 S 15.16 (https://dejure.org/2016,25452)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juli 2016 - 10 S 15.16 (https://dejure.org/2016,25452)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 14 Abs 1 GG, § 6 BauO BB 2008, § 43 Abs 1 BauO BB 2008, § 43 Abs 6 BauO BB 2008, § 80a Abs 3 VwGO
    Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses für ein vorläufiges Rechtschutzverfahren nach Errichtung des Gebäudes; Störung einer Gartennutzung durch im rückwärtigen Bereich eines Grundstücks genehmigte Stellplätze

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 14 Abs 1 GG, § 43 Abs 1 BauO BB, § 43 Abs 6 BauO BB, § 80a Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen eine Baugenehmigung; Rechtsschutzbedürfnis; Fertigstellung des Bauvorhabens; Geltendmachung von Beeinträchtigung durch die Nutzung der baulichen Anlage; Anordnung von Stellplätzen; rückwärtiger Grundstücksbereich; Ruhe und der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.08.2014 - 10 S 57.12

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen ein Bauvorhaben; Parkplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16
    Wegen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) war auf Grundlage des Maßstabs des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3 m.w.N.) die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 20. August 2014 anzuordnen, soweit darin die Nutzung von acht auf dem Grundstück der Beigeladenen im rückwärtigen Bereich angeordneten Stellplätzen genehmigt wurde.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 5) soll die bauordnungsrechtliche Regelung des § 43 Abs. 6 BbgBO in der hier anwendbaren Fassung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) einen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr und den privaten Bedürfnissen der Nachbarn nach Schutz der Güter Gesundheit, Arbeit, Wohnen, Ruhe und Erholung herbeiführen.

    Diese Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 43 Abs. 6 BbgBO genannten Schutzgüter ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 5; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BauR 2009, 478, juris Rn. 46; OVG MV, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 3 M.

    Da § 43 Abs. 6 BbgBO auf das zumutbare Maß von Immissionen abstellt und dem Schutz der Nachbargrundstücke dient, ist die Norm drittschützend (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 5; Reimus/Semtner/Langer, a.a.O., § 43 Rn. 23 m.w.N).

    In der Rechtsprechung des Senats ist nämlich geklärt, dass nicht nur das Wohngebäude schutzwürdig ist, sondern auch der rückwärtige, der Ruhe und Erholung dienende (Haus-)Garten (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 8), zumal hier die Ruhe- und Erholungsfunktion des rückwärtigen Gartenbereichs durch das bestehende private Außenschwimmbecken und die Sitzgelegenheiten besonders ausgeformt wurde.

    Von Stellplätzen eines Parkplatzes von Mehrfamilienhäusern gehen nämlich nicht nur der Lärm des Zu- und Abfahrtsverkehrs aus, sondern insbesondere auch Immissionen von Rangiervorgängen, dem Anlassen der Fahrzeuge, dem Zuschlagen von Türen, ggf. der Unterhaltung von Nutzern der Kraftfahrzeuge, die typischerweise einen hohen Informationsgehalt haben (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 9).

    Zum anderen stellt sich hier die Rechtsfrage, ob und ggf. in welchem Umfang die Vorbelastung durch den (öffentlichen) Parkplatz überhaupt schutzmindernd zu berücksichtigen ist, was auch tatsächliche Ermittlungen im Hauptsacheverfahren zum eventuell vorhandenen Umfang der Vorbelastung voraussetzt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 11).

    Diese rechtlich wie tatsächlich schwierigen Fragen können im Hinblick auf den summarischen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 146 VwGO i.V.m. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht geklärt werden, sondern sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 11).

  • OVG Saarland, 09.02.2005 - 1 W 1/05

    Nachbarklage gegen grenzständiges Mehrfamilienhaus

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16
    Es gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 1 W 1/05 -, juris Rn. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 10 A 1678/07

    Unzumutbare Störungen durch Garagenanlage?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16
    Diese Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 43 Abs. 6 BbgBO genannten Schutzgüter ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 5; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BauR 2009, 478, juris Rn. 46; OVG MV, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 3 M.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2015 - 10 S 24.14

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen eine Baugenehmigung; Tiefgarage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16
    Grundsätzlich gilt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO, die Prüfungsdichte ist aber wegen der Eilbedürftigkeit eingeschränkt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. November 2015 - OVG 10 S 24.14 -, NVwZ-RR 2016, 325, juris Rn. 19 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2013 - 10 N 53.11

    Klage eines Dritten gegen eine Ausnahme von den Festsetzungen eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16
    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Aspekt der Verschattung in qualifizierter Weise eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes über den gesamten Tagesverlauf erfordert (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - OVG 10 N 53.11 -, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 - 10 S 22.14

    Beschwerde; Falschbezeichnung; Umdeutung einer Rechtsmittelerklärung; Einlegung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16
    Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde nämlich der Rechtmäßigkeit der Nutzung der Boden entzogen, selbst wenn die Voraussetzungen für ein vorläufiges Nutzungsverbot nicht gegeben sein sollten (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 10 S 22.14 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Januar 2007 - OVG 10 S 1.07 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 -10 B 1053/00 -, juris Rn. 5; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. November 2015, § 212a Rn. 39; Jobs, LKV 2013, 529 (535) m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2015 - 10 S 11.15

    Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16
    Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken sind unter den Bedingungen einer verdichteten Bebauung auch in diesem Teil der Stadt Königs Wusterhausen nicht vollständig zu vermeiden (vgl. entsprechend OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 10 m.w.N).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2007 - 10 S 1.07

    Baugenehmigung für Terminal "Ost" des Flughafens Berlin-Tegel bleibt sofort

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16
    Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde nämlich der Rechtmäßigkeit der Nutzung der Boden entzogen, selbst wenn die Voraussetzungen für ein vorläufiges Nutzungsverbot nicht gegeben sein sollten (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 10 S 22.14 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Januar 2007 - OVG 10 S 1.07 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 -10 B 1053/00 -, juris Rn. 5; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. November 2015, § 212a Rn. 39; Jobs, LKV 2013, 529 (535) m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - 10 B 1053/00

    Ablehnung einer Baugenehmigung mangels Einhaltung von Grenzabständen; Abbruch für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16
    Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde nämlich der Rechtmäßigkeit der Nutzung der Boden entzogen, selbst wenn die Voraussetzungen für ein vorläufiges Nutzungsverbot nicht gegeben sein sollten (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 10 S 22.14 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Januar 2007 - OVG 10 S 1.07 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 -10 B 1053/00 -, juris Rn. 5; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. November 2015, § 212a Rn. 39; Jobs, LKV 2013, 529 (535) m.w.N.).
  • OVG Brandenburg, 17.09.1998 - 3 B 57/98

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigungen; Fehlen des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16
    102/10 -, NördÖR 2010, 444, juris Rn. 12; OVG Bbg, Beschluss vom 17. September 1998 - 3 B 57/98 -, BA S. 6; Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 3. Auf.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2010 - 1 B 3.10

    Feststellungsklage; Straße; Öffentlichkeit; Widmung; Widmungsfiktion;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2018 - 10 S 68.17

    Gebäudegleiche Wirkungen von Aufschüttungen und Abgrabungen; Verletzung des

    Soweit die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018 eingereichten Fotos auf eine etwaige Fertigstellung des Vorhabens hindeuten, besteht das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller dennoch fort, weil sie nicht nur Beeinträchtigungen geltend machen, die in der Verwirklichung des Bauvorhabens und in der Errichtung des Baukörpers liegen, sondern - mit dem Vorbringen unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück - auch solche, die in der fortdauernden Nutzung des Wohngebäudes liegen (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris Rn. 5 f.).

    Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, bei Klagen von Nachbarn, die ihr eigenes Grundstück zu Wohnzwecken nutzen, in der Regel diesen Betrag - bzw. in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den halben Betrag (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges) - festzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die in Rede stehende Baugenehmigung ein Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus betrifft (für Mehrfamilienhäuser vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris, Tenor sowie Rn. 2 und 25 und vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 -, juris, Tenor sowie Rn. 2 und 29, wegen des vorläufigen Rechtsschutzes dort jeweils ebenfalls halber Streitwert in Höhe von 3.750 Euro).

  • AG Brandenburg, 17.12.2021 - 31 C 220/21

    Bauordnungsrechtsvorschriften über Grenzabstand nachbarschützend?

    Selbst wenn somit die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften des § 6 BbgBO durch das Bauvorhaben der Verfügungsbeklagten eingehalten wurden, kann im Einzelfall aufgrund dessen gleichwohl ein Verstoß gegen das Rücksichtnahme-Gebot wegen Einsichtsmöglichkeiten festzustellen sein ( OVG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 07.07.2016, Az.: OVG 10 S 15.16 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2019 - 11 S 72.18

    Vorerst keine Untersagung von Live-Streams auf bild.de

    Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. dessen Beschlüsse vom 23. Februar 2018 - 1 VR 11/17 -, juris Rz. 20, vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5/14 -, juris Rz. 9, und vom 22. März 2010 - 7 VR 1/10 -, juris Rz. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 -, juris Rz. 9; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. Januar 2018 - 9 S 16/16 -, juris Rz. 7, vom 7. Juli 2016 - 10 S 15/16 -, juris Rz. 12, und vom 16. April 2012 - 11 S 65/11 -, juris Rz. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2018 - 10 S 40.17

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen Baugenehmigung;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 10 S 22.14 -, juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 3 S 2259/12 -, juris Rn. 1; siehe den Meinungsstand näher bei Jobs, LKV 2013, 529 (535) m.w.N.) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der von der Baugenehmigung Begünstigte von dieser durch die Errichtung der genehmigten baulichen Anlage durch Fertigstellung des Rohbaus Gebrauch gemacht hat mit der Folge, dass der Dritte sein Rechtsschutzziel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichen kann und der vorläufige Rechtsschutz ihm also keinen rechtlich relevanten Vorteil mehr bringen kann.
  • VG Cottbus, 19.04.2017 - 3 K 1289/14

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare, also billigerweise nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. September 2012 - 15 CS 12.23 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 15 CS 13.1445 -, juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 15 CS 11.1101 -, juris Rn. 17; Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 B 581/09 -, juris Rn. 5; Beschluss der Kammer vom 16. Februar 2016 - 3 L 193/15 -, juris ).

    Hierfür fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris; Beschluss der Kammer vom 16. Februar 2016 - 3 L 193/15 -, Rn. 31, juris).

  • VG Cottbus, 22.07.2020 - 3 L 316/19
    Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot gebietet vielmehr, dass nach § 12 Abs. 1 BauNVO an sich zulässige Stellplätze und Garagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie zu über das von den Nachbarn hinzunehmende Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen führen (BVerwG, Beschl. v. 20. März 2003 - 4 B 59.02 -, juris, Rn. 6; vgl. ausführlich hierzu im Rahmen von § 43 BbgBO a.F.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 07. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris, Rn. 10).

    Es ist nicht nur das Wohngebäude schutzwürdig, sondern auch der rückwärtige, der Ruhe und Erholung dienende (Haus-)Garten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris, Rn. 11; Beschl. v. 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 8; Urt. d. Kammer v. 28. März 2019 - VG 3 K 2994/17 -, n.v.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2017 - 10 S 47.16

    Erlass einer neuen Baugenehmigung bei stattgebenden Beschluss gemäß § 80 Abs 5

    Ihr Vorbringen, dass die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße, legt nicht hinreichend dar, dass sie trotz der teils stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung, mit der der Nutzung der 12 Pkw-Stellplätze und 24 Container-Stellplätze in der Nähe ihres Grundstücks vorläufig der Boden entzogen wurde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 - juris Rn. 5), in dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verletzt wird.

    So kann es die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen, was auch der Entscheidungspraxis des Senats entspricht (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2021 - 10 S 73.20

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für

    Weiter gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Nachbar im Baurecht einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Senatsbeschluss vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 - juris Rn. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17

    Schutz der Nachbarn im Rahmen der Erteilung von Befreiungen zum Maß der baulichen

    Einsichtnahmemöglichkeiten vom Nachbargrundstück sind unter der Bedingung einer verdichteten Bebauung einer Großstadt, wie in dem hier betroffenen Teil des Berliner Bezirks Steglitz, nicht vollständig zu vermeiden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris 10; Beschluss vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 10 S 15.20

    Eine nachbarschützende Intention des Plangebers muss sich im Einzelfall aus der

    Ihr Hinweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Cottbus (Urteil vom 28. März 2019 - VG 3 K 2994/17 -) und des Senats (Beschluss vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris) führt nicht weiter.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 10 S 69.20

    Beschwerde; Baugenehmigung; Befreiung GFZ; Nachbarwiderspruch; Eckbebauung im

  • VG Berlin, 29.11.2017 - 13 L 588.17

    Klage eines Nachbarn gegen einen Schulerweiterungsbau

  • VG Cottbus, 06.09.2022 - 3 L 285/21
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